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   BFH, 17.05.2005 - I B 143/04   

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https://dejure.org/2005,14565
BFH, 17.05.2005 - I B 143/04 (https://dejure.org/2005,14565)
BFH, Entscheidung vom 17.05.2005 - I B 143/04 (https://dejure.org/2005,14565)
BFH, Entscheidung vom 17. Mai 2005 - I B 143/04 (https://dejure.org/2005,14565)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    DMBilG § 1; ; DMBilG § 17; ; DMBilG § ... 17 Abs. 4 Satz 1; ; DMBilG § 17 Abs. 4 Satz 2; ; DMBilG § 17 Abs. 4 Satz 3; ; DMBilG § 17 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2; ; KStG § 29 Abs. 2 Satz 1 a.F.; ; KStG § 30; ; KStG § 30 Abs. 2 Nr. 2 a.F.; ; KStG § 30 Abs. 2 Nr. 4 a.F.; ; KStG § 47 Abs. 1 a.F.; ; KStG § 47 Abs. 1 Nr. 1 a.F.; ; AO 1977 § 181 Abs. 5; ; AO 1977 § 182; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sonderrücklage gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 DMBilG bei vEK-Gliederung (§ 30 KStG a.F.)

  • datenbank.nwb.de

    Sonderrücklage gemäß § 17 Abs. 4 DMBilG bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 23.10.1991 - I R 97/89

    1. Der Feststellungsbescheid nach § 47 Abs. 1 KStG 1977 ist Grundlagenbescheid

    Auszug aus BFH, 17.05.2005 - I B 143/04
    Zudem habe nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Zuordnung von Teilbeträgen des vEK, die nicht aus der Gliederung zum vorangegangenen Bilanzstichtag abzuleiten seien, weil u.a. ein Ansatz fälschlicherweise unterblieben und die entsprechende Veranlagung nicht mehr änderbar sei, in der ersten noch offenen Gliederungsrechnung beim EK 02 zu erfolgen (BFH-Urteile vom 23. Oktober 1991 I R 97/89, BFHE 165, 537, BStBl II 1992, 154; vom 22. Oktober 1998 I R 122/97, BFHE 187, 273, BStBl II 1999, 101).

    Es verweist unverändert auf die Grundsätze der BFH-Urteile in BFHE 165, 537, BStBl II 1992, 154 und in BFHE 187, 273, BStBl II 1999, 101.

    a) Zwar hat der Senat in den Urteilen in BFHE 165, 537, BStBl II 1992, 154 und BFHE 187, 273, BStBl II 1999, 101, auf die sich das FA beruft, entschieden, dass Abweichungen zwischen dem Eigenkapital laut Steuerbilanz und dem Eigenkapital laut Gliederungsrechnung, die auf eine sachlich unzutreffende bestandskräftige gesonderte Feststellung der Teilbeträge des vEK zum Schluss eines vorangegangenen Wirtschaftsjahres zurückzuführen sind, in der (zu berichtigenden) Gliederungsrechnung als sonstige Vermögensmehrungen oder Vermögensminderungen im EK 02 anzusetzen sind.

    In einem solchen Falle ist zumindest zweifelhaft, ob die nunmehr vorzunehmende Berichtigung bei der Gliederung des vEK als sonstige Vermögensmehrung und damit im EK 02 zu erfassen, oder als Nachholung eines in Vorjahren nicht erfassten Zugangs bei dem Teilbetrag zu behandeln ist, bei dem er sich im Falle seiner zeitgerechten Erfassung ausgewirkt hätte (vgl. dazu Senatsbeschluss in BFHE 165, 537, BStBl II 1992, 154, a.E.).

    Ausgangspunkt der zu den Entscheidungen des Senats in BFHE 165, 537, BStBl II 1992, 154 und BFHE 187, 273, BStBl II 1999, 101 führenden Überlegungen waren neben der Bindungswirkung der Bescheide nach § 47 Abs. 1 KStG a.F. auch die Vermeidung der Wiederaufrollung bestandskräftig veranlagter Jahre; eine solche kommt im Falle fehlender steuerlicher Auswirkungen nicht in Betracht.

  • BFH, 22.10.1998 - I R 122/97

    Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals

    Auszug aus BFH, 17.05.2005 - I B 143/04
    Zudem habe nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Zuordnung von Teilbeträgen des vEK, die nicht aus der Gliederung zum vorangegangenen Bilanzstichtag abzuleiten seien, weil u.a. ein Ansatz fälschlicherweise unterblieben und die entsprechende Veranlagung nicht mehr änderbar sei, in der ersten noch offenen Gliederungsrechnung beim EK 02 zu erfolgen (BFH-Urteile vom 23. Oktober 1991 I R 97/89, BFHE 165, 537, BStBl II 1992, 154; vom 22. Oktober 1998 I R 122/97, BFHE 187, 273, BStBl II 1999, 101).

    Es verweist unverändert auf die Grundsätze der BFH-Urteile in BFHE 165, 537, BStBl II 1992, 154 und in BFHE 187, 273, BStBl II 1999, 101.

    a) Zwar hat der Senat in den Urteilen in BFHE 165, 537, BStBl II 1992, 154 und BFHE 187, 273, BStBl II 1999, 101, auf die sich das FA beruft, entschieden, dass Abweichungen zwischen dem Eigenkapital laut Steuerbilanz und dem Eigenkapital laut Gliederungsrechnung, die auf eine sachlich unzutreffende bestandskräftige gesonderte Feststellung der Teilbeträge des vEK zum Schluss eines vorangegangenen Wirtschaftsjahres zurückzuführen sind, in der (zu berichtigenden) Gliederungsrechnung als sonstige Vermögensmehrungen oder Vermögensminderungen im EK 02 anzusetzen sind.

    Ausgangspunkt der zu den Entscheidungen des Senats in BFHE 165, 537, BStBl II 1992, 154 und BFHE 187, 273, BStBl II 1999, 101 führenden Überlegungen waren neben der Bindungswirkung der Bescheide nach § 47 Abs. 1 KStG a.F. auch die Vermeidung der Wiederaufrollung bestandskräftig veranlagter Jahre; eine solche kommt im Falle fehlender steuerlicher Auswirkungen nicht in Betracht.

  • BFH, 28.04.2004 - I R 86/02

    Auswirkung rückwirkender Änderungen der DM-Eröffnungsbilanz und der Folgebilanzen

    Auszug aus BFH, 17.05.2005 - I B 143/04
    Aufgrund der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Beurteilung der Rechtslage hält der Senat diese Grundsätze auch für "innerhalb der Gewinnrücklagen" auszuweisende Sonderrücklagen gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 DMBilG für anwendbar (vgl. zur Sonderrücklage gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 2 DMBilG das Senatsurteil vom 28. April 2004 I R 86/02, BFHE 207, 396, BStBl II 2005, 151).

    Für letztere Beurteilung könnte im Bereich der Anwendbarkeit des DMBilG sprechen, dass in Fällen, in denen die steuerliche Eröffnungsbilanz und die Folgebilanzen (gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 DMBilG) als geändert gelten, diese Fiktion gleichermaßen für die darauf beruhenden Steuerbescheide einschließlich der Bescheide zur Feststellung des vEK gilt (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 207, 396, BStBl II 2005, 151).

  • BFH, 29.10.1991 - VIII R 51/84

    1. Zur Vererbung von Anteilen an einer Personengesellschaft bei einfacher und

    Auszug aus BFH, 17.05.2005 - I B 143/04
    Auch im Hinblick auf Bilanzierungsfehler, die sich in vorangegangenen Jahren nicht erfolgsmäßig ausgewirkt haben, ist anerkannt, dass ihre Berichtigung erfolgsneutral in der Anfangsbilanz des ersten "offenen" Jahres erfolgen kann (vgl. etwa BFH-Urteil vom 29. Oktober 1991 VIII R 51/84, BFHE 166, 431, BStBl II 1992, 512).
  • BFH, 08.08.2001 - I B 40/01

    Eingetragener Verein - Freistellungsbescheid - Gemeinnützige Zwecke verfolgende

    Auszug aus BFH, 17.05.2005 - I B 143/04
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bestehen und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 25. Juli 1994 I B 241/93, BFH/NV 1995, 334; vom 8. August 2001 I B 40/01, BFH/NV 2001, 1536).
  • BFH, 25.07.1994 - I B 241/93

    Minderung des vom Organträger zu versteuernden Gewerbeertrags durch

    Auszug aus BFH, 17.05.2005 - I B 143/04
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bestehen und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 25. Juli 1994 I B 241/93, BFH/NV 1995, 334; vom 8. August 2001 I B 40/01, BFH/NV 2001, 1536).
  • FG Sachsen-Anhalt, 25.04.2012 - 3 K 1759/06

    Änderung eines Feststellungsbescheids nach § 47 KStG ohne Änderung der

    cc) Einer Änderung des streitgegenständlichen Bescheides steht im Hinblick auf das materiell richtige Ergebnis mangels bis dahin eingetretener steuerlicher Auswirkungen nicht entgegen, dass der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG zum 30. Juni 1995 vom 05. Mai 1999, in dem das EK 02 auf -1.572.228 DM und das EK 04 auf 122.156 DM festgestellt wurden, bereits bestandskräftig ist und gem. § 47 Abs. 1 Satz 2 KStG einen Grundlagenbescheid für den streitgegenständlichen Bescheid gem. § 47 KStG zum 30. Juni 1996 darstellt (FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 29. Juli 2004 3 V 2261/03, juris; nachgehend BFH-Beschluss vom 17. Mai 2005 I B 143/04, BFH/NV 2005, 1635).

    Im Streitfall ist allerdings (wie auch in dem BFH-Beschluss vom 17. Mai 2005 I B 143/04, BFH/NV 2005, 1635 zu Grunde liegenden Fall) keine sachlich unzutreffende Aufteilung einzelner Teilbeträge innerhalb des vEK zu beurteilen, die allein Gegenstand der Feststellung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 KStG und der Bindungswirkung gemäß § 182 AO sind, sondern ein aus rechtlichen Erwägungen unterbliebener Einbezug von Teilen des steuerlichen Eigenkapitals in das vEK dem Grunde nach.

    Soweit ersichtlich existiert mit Ausnahme des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen BFH-Beschlusses vom 17. Mai 2005 (I B 143/04, BFH/NV2005, 1635) noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage unter welchen Voraussetzungen die Grundlagenbescheidsfunktion eines Feststellungsbescheides auf Grund seines lediglich dienenden Charakters hinter der materiell richtigen Besteuerung zurücktreten kann.

  • BFH, 14.01.2010 - IV R 13/06

    Fehlen der hinreichenden Darstellung des Tatbestandes im FG-Urteil -

    d) Auch die Sonderrücklage gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 DMBilG ist Bestandteil des Buchwerts des Betriebsvermögens (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Mai 2005 I B 143/04, BFH/NV 2005, 1635, unter II.2.
  • BFH, 09.12.2010 - I R 45/09

    Festsetzungsverjährung und Berichtigung von Eröffnungsbilanzen (DMBilG)

    Daraus folgt zwar, dass die mit § 36 Abs. 4 Satz 1 DMBilG i.V.m. § 50 Abs. 3 Satz 1 DMBilG fingierte Folgewirkung nicht nur die steuerliche Eröffnungsbilanz bzw. die steuerlichen Folgebilanzen betrifft, sondern auch auf Steuerbescheide einschließlich der Feststellungsbescheide anzuwenden ist und daher im Falle einer (fiktiven) Änderung der steuerlichen Eröffnungsbilanz und der Folgebilanzen auch die darauf beruhenden Steuerbescheide unabhängig davon als geändert gelten müssen, ob den Bilanzänderungen Auswirkungen auf das steuerliche Ergebnis zukommen (Senatsurteil in BFHE 207, 396, BStBl II 2005, 151; s. auch Senatsbeschluss vom 17. Mai 2005 I B 143/04, BFH/NV 2005, 1635).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.06.2012 - 2 K 101/10

    Passivierung einer Zinsverbindlichkeit trotz Rangrücktrittserklärung bei

    ff.) Entgegen der von der Klägerin und vom Beklagten vertretenen Ansicht ist schließlich auch die Sonderrücklage nach § 17 Abs. 4 Satz 3 DMBilG Bestandteil des Buchwertes des Betriebsvermögens (BFH-Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2010, IV R 13/06, BFH/ NV 2010, 1483; vgl. zum Eigenkapitalcharakter dieser Rücklage bei Körperschaften auch BFH-Beschluss vom 17. Mai 2005, I B 143/04).
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